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Vorsorgemöglichkeiten

Nur wenige Menschen denken daran, dass im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung plötzlich Handlungsbedarf entstehen kann …

… und man unvermittelt auf die Hilfe einer Vertrauensperson angewiesen ist.

Durch das ab dem 1. Januar 2023 geltende Ehegattenvertretungsrecht wird der/die Ehepartner*in oder eingetragene*r Lebenspartner*in befugt, den nicht handlungsfähigen Partner*in bezüglich Entscheidungen in Fragen der Gesundheit zu vertreten. Dies kann nur durch die Bestätigung eines Arztes bzw. einer Ärztin erfolgen. Das Ehegattenvertretungsrecht ist auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf die Dauer von sechs Monaten im Rahmen des Ehegattenvertretungsrechts übersteigt, so wird eine rechtliche Betreuung angeordnet.

Welche Möglichkeiten der Vorsorge gibt es?

Vorsorgevollmacht

Informieren Sie sich rechtzeitig über die Möglichkeit, einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen (§ 78a Abs. 2 BNotO).

In der Broschüre des Bundesjustizministeriums „Betreuungsrecht“ wird ausführlich über Vorsorgevollmachten informiert. Diese erreichen Sie über den untenstehenden Link. Es besteht die Möglichkeit, einen Notar zu kontaktieren und bei diesem einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Sie haben auch die Möglichkeit, sich bei Ihrer örtlichen Betreuungsbehörde zu informieren und die Unterschrift auf Ihrer Vollmacht dort öffentlich beglaubigen zu lassen.

Sofern Sie die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder Ihres Handzeichens durch die Betreuungsbehörde wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin bei den unten genannten Ansprechpartner*innen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Unterschrift erst im Beisein der Urkundsperson der Betreuungsbehörde vollziehen. Für die Beglaubigung der Unterschrift bzw. des Handzeichens ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich. Für jede Beglaubigung wird eine Gebühr in Höhe von € 10,– erhoben (§ 7 Abs. 4 BtOG).

Die Hinterlegung der Vollmacht beim Betreuungsgericht oder der Betreuungsbehörde ist nicht vorgesehen. Aus diesem Grund sollte die Vorsorgevollmacht sorgfältig an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, bis sie benötigt wird.

Betreuungsverfügung

Wenn Ihnen keine Vertrauensperson zur Verfügung steht, die Sie bevollmächtigen können, oder Sie möchten, dass die Person, die sich um die Erledigung Ihrer Angelegenheiten kümmert, unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts tätig wird, haben Sie die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung zu erstellen.

Mit der Betreuungsverfügung können Sie eine Person oder einen Betreuungsverein bestimmen, die/der für Sie einmal als rechtliche Betreuer*in bestellt werden soll. Wenn der Zeitpunkt gekommen sein sollte, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, ist das Betreuungsgericht an Ihren vorher festgelegten Willen gebunden.

Mit der Betreuungsverfügung können Sie ausdrücklich auch Personen benennen, die auf gar keinen Fall zu Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer bestellt werden sollen.

Sie haben auch die Möglichkeit, diese Verfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen (§ 78a Abs. 2 BNotO).

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie verbindlich festlegen, welche medizinischen Maßnahmen bei konkret beschriebenen Erkrankungen und Behandlungssituationen ergriffen werden sollen und welche Maßnahmen nicht gewünscht werden. Nach jahrelanger Diskussion ist die Patientenverfügung seit 2009 gesetzlich verankert (§1827 BGB). Eine schriftliche Form ist nicht zwingend notwendig, jedoch zu empfehlen.

Für eine Patientenverfügung gibt es einige Vordrucke. Da Sie in Ihrer Patientenverfügung unter anderem genau bestimmen müssen, wie Sie Ihr bisheriges Leben gelebt haben und was für Sie ein Grund sein könnte, eine weitere medizinische Behandlung abzulehnen, haben wir uns gegen das Hochladen eines Vordrucks entschieden. Wir empfehlen die Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung. Hier finden Sie Textbausteine, mit deren Hilfe Sie Ihre Patientenverfügung ausgestalten können.

Eine notarielle Form der Patientenverfügung ist nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich, den Inhalt der Patientenverfügung mit einem Arzt/einer Ärztin zu besprechen und diese zu bitten, die Patientenverfügung ebenfalls zu unterzeichnen. Hierdurch soll deutlich gemacht werden, dass der Patient/die Patientin die Tragweite der Verfügung in vollem Umfang erkannt hat. Viele Hausärzte und Hausärztinnen sind bereit, im Rahmen der Zahlung einer Zusatzleistung, eine Patientenverfügung mit ihren Patient*innen zu erstellen.

Die Patientenverfügung sollte regelmäßig (beispielsweise jährlich) überprüft, bei Bedarf abgeändert oder neu erstellt und mit aktuellem Datum und Unterschrift versehen werden. Eine erneute Mitzeichnung des Hausarztes oder der Hausärztin ist nicht notwendig.

Sie haben auch die Möglichkeit, diese Verfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen (§ 78a Abs. 2 BNotO).

Weitere Informationen

Betreuungsbehörde der Stadt Neuss
Promenadenstraße 43 – 45
41460 Neuss
3. OG (Aufzug vorhanden)

  • Melanie Heymanns
    Tel.: 02131 90-5057
  • Annika Marks
    Tel.: 02131 90-5147
  • Michael Hauth
    Tel.: 02131 90-5136
  • Tobias Giessmann
    Tel.: 02131 90-5162

vorsorgevollmachten@stadt.neuss.de

Achtung! Die Betreuungsbehörde finden Sie – anders als im Video beschrieben – auf der Promenadenstraße 43 – 45.