Notbetreuung für Kinder von Alleinerziehenden
Neue Verordnung des Landes: Anspruch bei Erwerbstätigkeit oder bei Abschlussprüfung einer (Hoch-)Schulausbildung
Auch Alleinerziehende, die erwerbstätig sind oder sich in der Abschlussprüfung einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden, können jetzt die Notbetreuung in Kitas und sowie in Schulen bis einschließlich der sechsten Klasse in Anspruch nehmen. Dies regelt die neue Coronabetreuungsverordnung, die seit dem heutigen Montag, 27. April 2020, gilt. Eine Notbetreuung ist aber nur möglich, wenn eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann. Um die Notbetreuung in Anspruch nehmen zu können, ist ein schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten oder bei Abschlussprüfungen der schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule erforderlich. Außerdem müssen die Alleinerziehenden erklären, dass die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann.
Um die Ausbreitung des Corona-Virus weiter zu verhindern, sollten Eltern ihre Kinder grundsätzlich zuhause betreuen. Die Notbetreuung sollte nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Kinder zu betreuen.
Nachweis des Arbeitgebers inklusive Eigenerklärung zum Download
Nachweis der Schule oder Hochschule inklusive Eigenerklärung zum Download