21.10.2004 - Veranstaltungen an "Stillen Feiertagen"

Neuss (PN/Fi). Das Ordnungsamt der Stadt Neuss weist darauf hin, dass nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Monat November stille Feiertage wie Allerheiligen (1. November), der Volkstrauertag (14. November) und der Totensonntag (21. November) einem besonderen Schutz unterliegen.

An diesen Tagen sind über den normalen Schutz der Sonn- und Feiertage hinaus bestimmte Aktivitäten verboten:
• Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr (an Allerheiligen und am Totensonntag bis 18 Uhr);
• sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und –leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werde, von 5 bis 13 Uhr (am Allerheiligentag und am Totensonntag bis 18 Uhr);
• der Betrieb von Spielhallen und ähnliche Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr (am Allerheiligentag und am Totensonntag bis 18 Uhr);
• musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 bis 18 Uhr,
• alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlieblich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr;
Bei sonstigen Veranstaltungen, die nicht unter die Verbote fallen, sollte in angemessener Weise auf den Sinn des jeweiligen Feiertages Rücksicht genommen werden. Ausnahmen von den Verboten kann nur die Bezirksregierung  Düsseldorf zulassen. Das Ordnungsamt der Stadt Neuss bittet dringend, die Schutzbestimmungen zu beachten.