06.01.2009 - Marianum: Kreis sieht keine Veranlassung, kommunalaufsichtlich tätig zu werden
Im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren Marianum hatte die FDP-Fraktion im November letzten Jahres den Rhein-Kreis Neuss als untere staatliche Verwaltungsbehörde aufgefordert, kommunalaufsichtlich tätig zu werden.
Hintergrund war der Vorwurf, dass eine Abwägung öffentlicher und privater Belange nicht stattgefunden habe. Jetzt teilte Kreisdirektor Hans-Jürgen Petrauschke der FDP-Stadtratsfraktion mit, dass er hinsichtlich des Bebauungsplanverfahrens keine Verfahrensmängel sehe, die ein kommunalaufsichtliches Handeln erfordern. Bezüglich der Flächennutzungsplanänderung müsse zwar noch die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf abgewartet werden, die sowohl die formelle wie auch die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Verfahrens prüft.
Bürgermeister Herbert Napp hatte schon vorher darauf hingewiesen, dass FNP-Änderungen immer das Ergebnis eines Abwägungsprozesses von öffentlichen und privaten Belangen seien. Allerdings könne als Ergebnis immer nur eine Darstellung im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommen. Insofern sei in der Abwägung mit der Bevorzugung eines Belanges notwendigerweise die Zurückstellung anderer Belange verbunden. Dies stehe im Einklang mit der ständigen Rechtssprechung. Darüber hinaus obliege die Entscheidung über die Aufstellung von Bebauungsplänen sowie die Abwägung der einzelnen Belange nicht der Verwaltung, sondern dem Rat der Stadt. Bereits mit dem Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss habe dieser sich dafür entschieden, die zum Marianum gehörende Freifläche einer wohnbaulichen Entwicklung zuzuführen. Grundlage für die Wohnbauentwicklung sei nicht allein das Stadtentwicklungskonzept Perspektive Neuss 2020+. In den Beratungsunterlagen seien ausführlich die aus der örtlichen Situation hergeleiteten städtebaulichen Gründe sowohl für die Flächennutzungsplanänderung als auch für den B-Plan 454 dargelegt. Petrauschke konkretisiert diese Aussage nochmals dahingehend, dass es Aufgabe der Bauleitplanung sei, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. Daraus folge, dass der jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein muss, der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen. Petrauschke: „Welche städtebaulichen Ziele sich eine Kommune setzt, obliegt ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit“.
Auch einer Eingabe des BUND, der im selben Verfahren den Artenschutz nicht hinreichend behandelt bzw. gewürdigt sieht, erteilte Kreisdirektor Petrauschke eine Absage. Die von BUND vorgebrachten artenschutzrechtlichen Bedenken seien sehr wohl Gegenstand der Beratungen im Vorfeld der Beschlussfassungen des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung am 14. Oktober 2008 sowie des Rates am 17. November 2008 gewesen. Auch hier sieht der Kreis keine Veranlassung, kommunalaufsichtlich tätig zu werden.