22.03.2011 - Sonderregelungen in der Karwoche
Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Neuss weist darauf hin, dass nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage beziehungsweise dem Ladenöffnungsgesetz in der Karwoche Einschränkungen zu beachten sind.
So ist öffentlicher Tanz ist am Gründonnerstag ab 18 Uhr verboten. Am gesamten Karfreitag bis zum Karsamstagmorgen um 6 Uhr dürfen keine Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Pferderennen und Pferdeleistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen und Volksfeste stattfinden.
Der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, ist ebenfalls verboten. Nicht erlaubt sind an diesem Tag der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten. Darüber hinaus musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb, alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltung einschließlich Tanz, alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen und Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes. Ausnahmen von den Verboten kann nur die Bezirksregierung Düsseldorf zulassen.
Entgegen gewöhnlichen Sonn- und Feiertagen ist am Ostersonntag den Verkaufsstellen für Blumen und Pflanzen, für Zeitungen und Zeitschriften sowie für Back- und Konditorwaren das Öffnen verboten. Diese Regelung gilt nicht für Verkaufsstellen in Bahnhöfen.
Das Bürger- und Ordnungsamt bittet dringend, die Schutzbestimmungen zu beachten und bei anderen Veranstaltungen, die nicht unter diese Verbote fallen, in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
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