10.07.2015 - Stadtwerke Neuss
Landgericht Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung gegen RWE Vertrieb AG
Die Stadtwerke Neuss haben sich erneut juristisch erfolgreich gegen wettbewerbswidriges Verhalten auf dem Strommarkt gewehrt. Das Landgericht Düsseldorf (7. Kammer für Handelssachen) hatte bereits am 22. Dezember 2014 - wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen RWE Vertrieb AG aus Dortmund verhängt. Dagegen hatte die RWE Vertrieb AG Widerspruch eingelegt. Dieser wurde jetzt vor derselben Landgerichtskammer mündlich verhandelt. Hierzu wurde eine Stromkundin der Stadtwerke Neuss als Zeugin gehört. Diese bestätigte vor Gericht, dass ein für die RWE Vertrieb AG tätiger Vertriebsmitarbeiter ihr gegenüber an der Haustüre unwahre Aussagen gemacht hat. Er hatte u.a. behauptet, RWE sei der Grundversorger der Stadtwerke Neuss, RWE würde mit den Stadtwerken Neuss zusammenarbeiten und die Stadtwerke Neuss bezögen ihren Strom bei RWE. Alle diese Aussagen sind nachweislich falsch. Das Gericht kam nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte bestehen, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln.
Dem Antrag der Stadtwerke Neuss folgend entschied das Gericht kostenpflichtig gegen die RWE-Vertriebstochter und bestätigte die einstweilige Verfügung durch Urteil. Dem Un-ternehmen ist es damit weiterhin untersagt, zum Zwecke der Werbung und des Vertriebs eigener Produkte von eige-nen Mitarbeitern und/oder für sie tätigen Vertriebsdienstleistern gegenüber Dritten eine wie auch immer geartete Ver-bindung zu den Stadtwerken Neuss zu behaupten.
Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot droht das Gericht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an.
In Neuss waren in den vergangenen Monaten wiederholt Mitarbeiter im Auftrag der RWE Vertrieb AG in der Manier sogenannter „Drücker“ von Haustür zu Haustür unterwegs, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Stromverträge angeboten haben.
Diese von mehreren Stadtwerke Neuss-Kunden beschriebenen Vertriebsmethoden sind wettbewerbsrechtlich unzulässig und entsprechen der Vorgehensweise von sogenannten Drückerkolonnen.
„Wir stellen uns dem gewünschten Wettbewerb auf den liberalisierten Energiemärkten. Gegen wettbewerbswidriges Verhalten wehren wir uns dagegen mit allen rechtlichen Mitteln. Wir fühlen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt, da das Landgericht Düsseldorf erneut vollumfassend unserer Argumentation gefolgt ist und die bestehende einstweilige Verfügung gegen den RWE-Vertrieb bestätigt hat. Wir werden nun intensiv beobachten, ob sich das Unternehmen fortan an den richterlichen Erlass hält“, erklärt die Stadtwerke Neuss-Geschäftsführer Heinz Runde.
Sollte es weiterhin Fälle geben, in denen von RWE eingesetzte Vertriebsmitarbeiter sich als Mitarbeiter der Stadtwerke Neuss ausgeben oder behaupten, in deren Auftrag zu handeln, bitten die swn ihre Kunden, sich umgehend zu melden.
Allen Kunden, die Hilfestellung bei der Rückabwicklung der so etwaig geschlossenen Verträge wünschen, können sich gerne an die Stadtwerke wenden. Hierfür steht sowohl die kostenlose Hotline 0800 – 5310135 als auch die E-Mail-Adresse info@stadtwerke-neuss.de zur Verfügung.