20.09.2021 - Wählen unter Pandemie-Bedingungen
Medizinische Maske in Wahllokalen Pflicht, kein 3-G-Nachweis erforderlich, eigener Stift wird empfohlen
Bei der Bundestagswahl am Sonntag, 26. September 2021, können die Wählerinnen und Wähler, auch wenn sie nicht geimpft, genesen oder getestet sind, das Wahllokal betreten und ihre Stimmen abgeben. Sie sind laut Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in den Wahllokalen und auf den Zuwegen innerhalb des Wahlgebäudes jedoch verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung mindestens im Sinne einer medizinischen Maske (sog. OP-Maske) zu tragen. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, müssen das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Attest nachweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Die Stadtverwaltung Neuss empfiehlt außerdem, einen eigenen Stift zur Stimmabgabe zu nutzen, um das Risiko einer Infektion mit Covid-19 zu verringern. Für alle, die keinen eigenen Stift mitbringen, liegen natürlich wie sonst auch Stifte in den Wahlkabinen bereit. Diese werden regelmäßig von den Mitgliedern des Wahlvorstandes gereinigt.
(Stand: 20.09.2021)