Handel
Hinweis: Diese Seite stellt die bis einschließlich 10. Mai geltende Rechtslage dar. Am 11. Mai entfällt die Begrenzung auf 800 m². Die hygienischen Anforderungen bleiben selbstverständlich bestehen. Die entsprechenden Informationen stellen wir ab Montag hier für Sie zur Verfügung. Die ab dem 11. Mai gültige Fassung der Coronaschutzverordnung finden sie hier.
Generell zulässig ist/ bleibt der Betrieb von:
- Einzelhandel für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
- Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen
- Reinigungen und Waschsalons
- Kioske und Zeitungsverkaufsstellen
- Tierbedarfsmärkten
- Einrichtungen des Großhandels
- Buchhandlungen
- Bau- und Gartenbaumärkten sowie vergleichbare Fachmärkten
- Einrichtungshäusern
- Babyfachmärkten
- Kraftfahrzeug- und Fahrradfachhändlern
- Wochenmärkten.
Für alle anderen Betriebe/Sortimente gilt, dass diese bei einer Verkaufsfläche ≤ 800 m² geöffnet haben dürfen.
Zu beachten ist dabei:
- Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen.
- Alle Einrichtungen haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.
- Ab Montag, 27. April, sind sowohl die Beschäftigten als auch die Kunden in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet. In Betracht kommt neben einer sog. Alltagsmaske auch Schals oder Tücher. Dieselbe Verpflichtung gilt für Wochenmärkte. In Einkaufszentren, Shopping Malls etc. gilt die Verpflichtung zum Tragen der Maske auch für die "Allgemeinflächen" (Gänge, Rolltreppen, etc.).
Das Amt für Wirtschaftsförderung hat ein Merkblatt mit allen Einzelheiten für den Einzelhandel vorbereitet, welches Sie hier zum Download finden.
"Die allgemeinen Empfehlungen in diesen Merkblättern sind mit dem Ordnungsamt der Stadt Neuss abgestimmt. Das Ordnungsamt trifft jedoch konkrete Entscheidungen stets unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls."