Härtefallhilfen
Unterstützung für Unternehmen, welche bisher keine Hilfen erhalten haben
Die umfassenden Bemühungen von Bund und Land, Unternehmen während der Corona-Pandemie zu unterstützen, bspw. durch finanzielle Zuschüsse, haben einige Unternehmen und Selbstständige aufgrund besonderer Fallkonstellationen nicht erreichen können. Um nun auch dieser Gruppe eine finanzielle Hilfe zukommen zu lassen, stellen Bund und Länder nun Härtefallhilfen im Umfang von insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Entscheidung, ob eben eine solche Härte im Einzelfall vorliegt, treffen die Länder.
Anträge für die Härtefallhilfen NRW können ab sofort über prüfende Dritte (Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, Rechtsanwälte) gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31.Oktober 2021.
Wer ist antragsberechtigt?
Grundsätzlich sind alle Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler antragsberechtigt, welche durch die Folgen der Corona-Pandemie erhebliche finanzielle Härten erlitten haben und im Haupterwerb aktiv sind. Antragsberechtigt sind Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (inkl. gemeinnützige Unternehmen, Organisationen und Vereine).
Zudem müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
- Bei den bestehenden Hilfsprogrammen besteht keine Antragsberechtigung
- Es liegt eine außerordentliche Belastung vor, welche absehbar die wirtschaftliche Existenz* des Unternehmens bedroht
- Durch eine Unterstützung der Härtefallhilfen kann ein Unternehmensfortbestand gesichert werden
*) Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Insolvenzanmeldung, das sind Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO), ohne entsprechende Hilfszahlungen absehbar nicht abgewendet werden können. Die absehbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz muss sich ursächlich und zweifelsfrei ausschließlich aus den Auswirkungen der Pandemiebekämpfung ableiten lassen.
Wie können die Härtefallhilfen beantragt werden?
Beantragt werden die Hilfen über einen prüfenden Dritten (Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, Rechtsanwälte) über die Härtefallhilfen Förderplattform.
Wie hoch ist die Förderung und wer entscheidet darüber?
Die Förderhöhe hängt von der Höhe der finanziellen Belastung des Antragstellers ab. Sie richtet sich nach den jeweils erstattungsfähigen Fixkosten (analog zur Überbrückungshilfe III) und ist für den gesamten Förderzeitraum auf 100.000 Euro begrenzt. Umsatz- oder Gewinnerstattungen werden nicht gewährt.
Eine eigens eingerichtete Härtfallkommission entscheidet im Einzelfall über die Höhe der Förderung sowie über das Vorliegen einer besonderen Härte. Die Kommission besteht aus Vertretern des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW, der Staatkanzlei, des Ministeriums der Finanzen NRW und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW. Beratend wirken in der Kommission zudem Vertreter des Westdeutschen Handwerkskammertages und der Vereinigung der nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern mit.
Können auch Gründer/innen die Härtefallhilfen beantragen?
Gründerinnen und Gründer können antragsberechtigt sein, solange die sonstigen Antragsvoraussetzungen auf Härtefallhilfe NRW vorliegen und die Härtefallkommission dies im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens feststellt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der offiziellen Förderplattform der Härtefallhilfen, insb. Im FAQ für die Hilfen in NRW.