Förderprogramm

Was sind die NRW-Soforthilfen und wer kann gefördert werden?

Der Bund hat ein Programm zur Unterstützung von Soloselbstständigen, Kleinstunternehmern, kleinen Familienbetrieben und Freiberuflern, welche durch die Corona Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, erstellt. Seit dem 27.03.2020 konnten die Anträge online gestellt werden. Hierfür werden 50 Milliarden Euro für die Länder bereitgestellt, welche die Programme ausführen. So können Selbstständige und KMUs mit bis zu 5 Beschäftigten eine Einmalzahlung von bis zu 9.000€ für 3 Monate erhalten, welche nicht zurückzuzahlen sind. Bis zu 10 Beschäftigten werden Einmalzahlungen von bis zu 15.000€ ausgezahlt. KMUs mit 10 bis 50 Beschäftigten erhalten eine Soforthilfe in Höhe von 25.000 €. Die nicht zurück zahlbaren Einmalauszahlungen können Sie bis zum 31.05.2020 online beantragen. Um die Mittel erhalten zu können müssen Sie Ihren Hauptsitz in NRW haben. Wichtig für die Antragsstellung ist auch, dass Sie erst durch die Folgen der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Davon wird ausgegangen, wenn einer der aufgelisteten Punkte auf Ihr Unternehmen zutrifft:

  • Wegfall von mehr als 50% der Aufträge (bezogen auf die Zeit vor dem 01.03.20)
  • massiver Umsatzrückgang durch behördlich angeordnete Schließung
  • Finanzierungsengpass: nicht genügend Mittel für kurzfristige Verbindlichkeiten
  • Umsatzrückgang von mind. 50% verglichen mit durchschnittlichem Umsatz des Vorjahres (stellen Sie den Antrag im März 2020 sind Ihre Referenzmonate Januar, Februar und März 2019). Ist dies nicht möglich (z.B. Neugründung) vergleichen Sie mit dem Vormonat

Für den Antrag benötigen Sie Ihre Handelsregisternummer, die Steuernummer des Unternehmens, die Steuer-ID des Eigentümers, die Bankverbindung (welche beim Finanzamt hinterlegt ist) sowie die Anzahl der Beschäftigten. Ein Update zu den Hinweisen zur Beantragungen finden Sie hier.


Können auch Gründer die Sofort-Hilfe beantragen?

Ja! Seit dem 13.05.2020 konnten auch Gründer/innen, die nach dem 31.12.2019 ihr Unternehmen gegründet haben und unverschuldet durch die Folgen der Pandemie in eine Notlage geraten sind, die NRW-Soforthilfe beantragen. Dabei konnten die Gründer/innen, die zwischen dem 31.12.2019 und 11.03.2020 mit ihren Waren und Dienstleistungen an den Markt gegangen sind, einen Antrag stellen. Es gilt für diese Zielgruppe zu belegen, dass sie bis zum 11.03.2020 einen der folgende Punkte erfüllt hat:

  • Bereits Umsätze erzielt oder
  • Ein Auftrag eines Kunden lag vor oder
  • Abschluss einer langfristigen/dauerhaft wiederkehrenden betrieblichen Zahlungsverpflichtung (z.B. Pachtvertrag für Ladenlokal)

Den Antrag für Gründer/innen, die nach dem 31.12.2019 gegründet haben, wird von einer  den steuerberatenden Berufen angehörigen Person ausgefüllt (bspw. Ihr/e Steuerberater/in) und abgesendet. Der Steuerberater wird Sie im Vorfeld bitten ihm/ihr die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, welche für den Antrag benötigt werden.