Verwendungsmöglichkeiten
Wofür kann die NRW-Soforthilfe genutzt werden?
Die NRW-Soforthilfe unterstützt Unternehmen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und ermöglicht eine Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen. Die ausgezahlten Mittel sollen ausschließlich zur Deckung der betrieblichen Kosten – wie bspw. gewerbliche Mieten, Leasingraten oder Kredite für Betriebsräume – genutzt werden. Um die finanzielle Belastung der Personalkosten zu senken, kann das Kurzarbeitergeld genutzt werden (die Beantragung des Kurzarbeitergelds erfolgt über die Agentur für Arbeit). Die NRW-Soforthilfe ist nicht für private Zwecke resp. zur Finanzierung des Lebensunterhalts vorgesehen. Um als Selbstständiger den eigenen Lebensunterhalt (sowie den der eigenen Familie) zu finanzieren wurde der Zugang zur Grundsicherung für Selbstständige erleichtert.
Um als Selbstständiger den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, können Sie unter bestimmten Vorrausetzungen auf die NRW-Soforthilfe zurückgreifen oder aber die Grundsicherung für Selbstständige nutzen, welche in einem vereinfachten Antragsverfahren für von der Corona-Pandemie betroffene Selbstständige zugänglich gemacht wurde. Solo-Selbstständige und Freiberufler, welche die NRW-Soforthilfe bereits beantragt haben, dürfen einmalig den pauschalen Betrag von 2.000 Euro als Unternehmerlohn oder für Lebensunterhaltungskosten für die Monate März und April ansetzen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Antragsstellung im März oder April
- Keine Beantragung der Grundsicherung für Selbstständige für März und April
- Für Künstler/innen: keine Beantragung des Sofortprogramms für Künstler/innen
Die Soforthilfe kann auch für notwenige Wartungskosten bereits im Betrieb befindlicher Objekte oder für erforderliche Ersatzanschaffungen genutzt werden. Die Verwendung der finanziellen Zuschüsse für Investitionen bedarf hingegen einer Einzelfallprüfung. Alternativ können Innovations-Fördermittel wie bspw. das Innovations-& Digitalisierungsförderprogramm des Rhein Kreis Neuss genutzt werden. Dies fördert investive und nicht investive Maßnahmen in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses. Je nach Vorhaben erhalten die Zuwendungsempfänger eine Förderung in Höhe von bis zu 20.000 Euro für ihre Innovationsaktivitäten.