Steuern und Steuerstundungen

Für Gewerbetreibende, die in Folge der Corona-Pandemie aufgrund von Steuerzahlungen Liquiditätsprobleme bekommen haben oder absehbar bekommen werden, bietet das Finanzamt Hilfe an.

Ihr Finanzamt gewährt Ihnen Steuererleichterungen durch:

  • zinslose Stundungen (Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer)
  • Herabsetzung von Steuervorauszahlungen bzw. des Steuerbetrages für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen

Die entsprechenden Anträge finden Sie auf den Seiten des Finanzamtes. Die Anträge können Sie per Post an Ihr Finanzamt richten. ELSTER-Nutzer können ihre Anträge online abgeben.

Darüber hinaus werden Ihnen bei der Stadt Neuss auf Antrag ebenfalls Entlastungen gewährt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.


Weitere Erleichterung: Vereinfachtes Verfahren für pauschalierten Verlustrücktrag

Bund und Land haben eine weitere steuerliche Erleichterung beschlossen, welche von der Corona-Krise stark betroffenen Unternehmen bei Liquiditätsengpässen helfen soll. So können nun absehbare Verluste in 2020 bereits jetzt in pauschalisierter Form steuerlich berücksichtigt werden. Dabei werden die bisher für die Vorauszahlung angesetzten Einkünfte für 2019 pauschal um 15% gemindert. Es folgt eine Neuberechnung der geleisteten Vorauszahlungen und die sich ergebene Differenz wird (nach Verrechnung mit etwaigen Steuerrückständen) kurzfristig erstattet. Dieses vereinfachte Verfahren gilt für Einkommen- und Körperschaftsteuer und soll so Selbstständigen und KMUs aus besonders von der Corona-Krise betroffenen Bereichen, wie Handel, Gastro und Kultur, helfen. Beantragt wird dieses Verfahren direkt über das für Sie zuständige Finanzamt.

Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt von dieser Regelung unberührt.

Beispiel:

Ein Gewerbetreibender hat starke Umsatzeinbrüche aufgrund der Corona-Pandemie. Zunächst beantragt er die Herabsetzung seiner steuerlichen Vorauszahlungen für das Jahr 2020. Zusätzlich beantragt er den Verlustrücktrag im vereinfachten Pauschalverfahren.  Seiner Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 Euro zugrunde. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 nun auf Basis des pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 15% (=12.000 Euro) auf 18.000 Euro herab. Es ergibt sich eine Differenz von 6.000 Euro, welche der Gewerbetreibende erstattet bekommt.

 

Weitere Informationen können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen entnehmen sowie den Seiten der Finanzverwaltung NRW.