Einkauf & Abholung
Hinweis: Entsprechend der Gleichbehandlung sind stets alle Geschlechterformen gemeint.
- Welche Geschäfte dürfen derzeit (bei Einhaltung der hygienischen Vorgaben, der Zutrittsbeschränkung etc.) „normal“ für den Publikumsverkehr öffnen?
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Unabhängig von der Inzidenz bzw. vom Eingreifen der „Bundes-Notbremse“ dürfen Geschäfte öffnen, welche der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Dabei handelt es sich um:
- Lebensmittel, Getränkemärke
- Apotheken, Drogerien, Sanitätsgeschäfte, Reformhäuser
- Optiker, Hörakustiker
- Buchhandlungen/ Zeitungsverkauf
- Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte
- Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte
- Großhandel
- Tankstellen
- Was ist mit den Geschäften, die andere als die in der Antwort zu 1) aufgeführten Waren anbieten?
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Für die Geschäfte, die mit nicht zum täglichen Bedarf zu rechnenden Waren handeln, gilt bei einer Inzidenz unter 100 das Vorzeigen eines negativen Coronatest des Kunden. Für den Fall, dass die Inzidenz über den Wert von 100 steigt und die Corona Bundesnotbremse greift, so wäre nur Terminshopping „Click & Meet“ (Fragen 8 bis 10) zulässig. Bei einer Inzidenz von über 150 wäre nur „Click & Collect“ (Fragen 5 bis 7) möglich.
- Wie kann ich die Anzahl der Kunden, die gleichzeitig im Geschäft anwesend sein dürfen, ermitteln und kontrollieren?
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Die Anzahl der Personen ist anhand der Verkaufsfläche Ihres Ladenlokals zu ermitteln. Zur Verkaufsfläche zählen alle für den Kunden zugängliche Bereiche ihres Geschäfts. Sie müssen nicht notwendig die Kunden zählen. Sie können auch die Anzahl der Einkaufswagen/ -körbe entsprechend limitieren (und die Benutzung vorschreiben).
- Wie viele Personen darf ich gleichzeitig in mein Geschäft lassen?
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Beim Einkauf für den täglichen Bedarf (bspw.: Lebensmittel, Drogerien, Sanitätsbedarf etc.; vgl. Frage 1) ist anhand der Größe des Ladenlokals zu unterscheiden. Bei Eingreifen der „Bundes-Notbremse“ (rote Zahlen) wird die Anzahl der Personen gegenüber den Landesvorgaben (schwarze Zahlen) halbiert.
Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 800 m²:
Verkaufsfläche (m²) / 10 (bzw. 20) = max. erlaubte PersonenanzahlGeschäfte mit einer Verkaufsfläche über 800 m²:
Verkaufsfläche bis 800 (m²) / 10 (bzw. 20) + Verkaufsfläche über 800 (m²) / 20 (bzw. 40) = max. erlaubte PersonenanzahlFür den Einkauf über den täglichen Bedarf hinaus (Bsp.: Textil, Elektro; vgl. Frage 2) gilt unabhängig von der Größe des Ladenlokals:
Verkaufsfläche (m²)/ 20 (bzw. 40) = max. erlaubte Personenanzahl - Was ist "Click & Collect"?
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Bei „Click & Collect“ holt der Kunde zuvor bestellte Ware an der Tür/am Fenster des Ladenlokals ab. „Click & Collect“ im Handel entspricht damit dem Abholgeschäft in der Gastronomie.
- Wer darf „Click & Collect“ anbieten?
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Diese Form des Warenverkaufs ist dem Handel stets erlaubt. Für den Handel mit nicht zum täglichen Bedarf zu zählenden Waren ist das „Click & Collect“ die einzige zulässige Vertriebsform, wenn die „7-Tages-Indenz“ dauerhaft den erhöhten Schwellenwert von 150 Infektionen übersteigt (Entfall des „Click & Meet“; vgl. Frage 9).
- Was muss bei „Click & Collect“ beachtet werden?
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Neben der Möglichkeit einer telefonischen oder Onlinebestellung ist zu empfehlen, dass feste Abholtermine bzw. gestaffelte Zeitfenster vergeben werden, um Warteschlangen vor dem Lokal zu vermeiden. Zudem hat der jeweilige Mitarbeiter an der Warenausgabe eine medizinische Maske zu tragen oder insofern keine bauliche Konstruktion (z.B. Plexiglasscheibe) geschaffen wurde. Die Kunden haben ebenfalls medizinische Masken zu tragen.
- Was ist „Click & Meet“?
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Bei „Click & Meet“ dürfen Kunden (nur) mit vorheriger Terminvereinbarung im Laden bedient werden.
- Wer darf „Click & Meet“ anbieten?
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„Click & Meet“ ist für alle Geschäfte, die mit nicht zum täglichen Bedarf zu zählenden Waren handeln zulässig und zwingend erforderlich, sofern die Bundes-Notbremse aktiv ist (Inzidenz über 100). Wenn die „7-Tages-Inzidenz“ den Wert von 150 an drei aufeinander folgenden Tagen übersteigt, ist nur noch „Click & Collect“ (vgl. Frage 5 bis 7) erlaubt.
- Was muss bei „Click & Meet“ beachtet werden?
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Die Vereinbarung eines festen und zeitlich begrenzten Termins kann beispielsweise per telefonsicher Rücksprache, per Mail oder über Ihre Homepage gemanagt werden. Von der Terminvereinbarung vor Ort als Regelfall ist zur Vermeidung von Warteschlangen abzuraten. Der Kunde kann nach erfolgreicher Buchung eines Zeitslots mit seinem Ausweisdokument sowie einer medizinischen Maske den Laden zur reservierten Zeit betreten.
Es gilt die sog. „einfache Rückverfolgbarkeit“, d.h. die Kontaktdaten des Kunden und der Aufenthaltszeitraum sind zu erfassen.
Bei Click & Meet muss zwingend ein negativer Coronatest des Kunden vorliegen.
- Welche Besonderheit gilt für Baumärkte und Baustoffhandelsgeschäfte?
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Baumärkte und Baustoffhandelsgeschäfte dürfen eingeschränkt öffnen („Click & Meet“). Für den Bereich des Gartensortiments fallen diese aber unter die Voraussetzungen für „Einzelhandel mit Waren des täglichen Bedarfs“. Voraussetzung ist, dass der Bereich des Gartensortiments von dem restlichen Markt abgetrennt wird.
- Darf ich noch einen Abhol- oder Lieferservice einrichten oder weiterbetreiben?
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Abhol- und Lieferdienste können jederzeit neu eingerichtet werden. Selbstverständlich darf dieser Service weiter angeboten werden.
- Wie mache ich meinen neuen Liefer- und/ oder Abholdienst bekannt?
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Insbesondere für Lieferdienste gibt es zahlreiche Portale, auf welchen Sie Ihr Unternehmen registrieren und Ihr Angebot darstellen können. Speziell für Neuss in der Coronakrise hat die Agentur „Stadtbekannt“ in Kooperation mit den Wirtschaftsförderungen von Rhein-Kreis Neuss und Stadt Neuss, Neuss Marketing und der Zukunftsinitiative Neuss e.V. (ZIN) ein Portal erstellt, auf welchem Sie sich ab sofort kostenlos registrieren können: Rheinkreishelden.