Grundstücksgrenzen - überwachsende Pflanzen
Eigentümer haften für Unfälle und Schäden
Überhängende Äste und zu breit oder zu hoch gewachsene Hecken verursachen Behinderungen und zum Teil Gefährdungen an Kreuzungen, Einmündungen, sowie an Fuß- und Radwegen. Ebenso ist besonders bei Verbindungs- und Stichwegen sicherzustellen, dass Feuerwehr- und Rettungswagen bei Einsätzen ungehindert und auf dem schnellsten Wege zum Einsatzort gelangen können.
Um den öffentlichen Verkehr nicht zu behindern oder zu gefährden sind die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, den Bewuchs an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen zu pflegen und regelmäßig zurückzuschneiden. Gerade auf Gehwegen sind Fahrrad fahrende Kinder, Rollstuhlfahrer oder Passanten mit Kinderwagen möglicherweise gezwungen, auf die Fahrbahn auszuweichen und werden dadurch gefährdet.
Grundstückseigentümer haften für Unfälle und Schäden, die durch den Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollten alle Eigentümer im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer rechtzeitig Überwuchs entfernen.
Laut Bundesnaturschutzgesetz gilt zwar im Zeitraum zwischen dem 1. März bis zum 30. September bundesweit das Fäll- und Schnittverbot, in dem es verboten ist, Hecken und Bäume zu roden oder radikal zurückzuschneiden, dennoch sind schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig erlaubt.
Das Tiefbaumanagement der Stadt Neuss weist darauf hin, dass an Geh- und Radwegen bis zu einem Lichtraumprofil von 2,50 m Höhe, an Straßen bis zu einer Höhe von 4,50 m zurückgeschnitten werden muss, Hecken und Pflanzen nur bis zur eigenen Grundstücksgrenze wachsen dürfen und Straßenlaternen und Verkehrszeichen immer frei von Bewuchs zu halten sind.
In diesem Zusammenhang weist die AWL auch auf die durchzuführende Gehweg- und Straßenreinigung hin. Auch hier sind laut Straßenreinigungssatzung der Stadt Neuss die Eigentümer hinsichtlich der Reinigung von Straßen, besonders der Beseitigung von Unkraut in Bordsteinrinnen, in der Pflicht.