Finanzielle Hilfen

Insbesondere für schulpflichtige Kinder mit besonderen Bedürfnissen können Sie finanzielle Unterstützung beantragen.

Eingliederungshilfe

Lukas ist acht Jahre alt und sitzt im Rollstuhl. Seine Eltern wünschen sich, dass er eine Regelschule besucht, denn Lukas ist sehr intelligent und wissbegierig. Allein kann er den Schulalltag nicht bewältigen. Daher stellten die Eltern beim Sozialamt den Antrag auf Schulbegleitung. Ein Zivildienstleistender begleitet Lukas nun in die Schule, hilft ihm bei Herausholen der Hefte und Stifte, trägt den Schulranzen und verstaut bei Ausflügen den Rollstuhl im Bus. Die Kosten für die Schulbegleitung werden über das Sachgebiet Eingliederungshilfe abgerechnet.

Die Eingliederungshilfe unterstützt Menschen mit besonderen Bedürfnissen bei einem weitgehend selbständigen Leben. Dies geschieht durch eine Hilfe zur Teilhabe in der Gemeinschaft oder die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen neben der Schulbegleitung auch die Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher, Hilfen beim Umbau einer Wohnung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und vieles mehr.

Leistungen

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, die Teilhabe an der Gesellschaft zu verbessern und so zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind insbesondere:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
  • Heilpädagogische Hilfen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen: Dies sind z. B. Frühfördermaßnahmen im Zentrum für Neuropädiatrie am Lukaskrankenhaus und in heilpädagogischen Praxen.
  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und zu einer schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf
  • Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten: Diese Leistungen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt, die aber in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Sie erhalten ein Arbeitsentgelt, sind kranken-, pflege-, unfall- und rentenversichert und haben arbeitnehmerähnliche Rechte, wie geregelte Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch, Recht auf Entgeltfortzahlung usw. Durch Werkstatträte wirken sie in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit.
  • Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: Hierzu gehören u.a. Versorgung mit nicht medizinischen Hilfsmitteln, Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt, Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer barrierefreien Wohnung, Hilfen zu selbst bestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten wie ambulanten Wohngemeinschaften und Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben.

Viele Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen werden unabhängig vom Einkommen und Vermögen erbracht. Auf eine Heranziehung Unterhaltspflichtiger zu den Kosten der Eingliederungshilfe wird verzichtet, wenn dies für die Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde.

Nähere Auskünfte zu den Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Sie beim zuständigen Sozialamt.

Schulbegleitung / Integrationshilfe

Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst heilpädagogische und sonstige Maßnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen.

Je nach Bedarf können die Kosten für Schulbegleitung/ Integrationshilfe als Eingliederungshilfeleistung übernommen werden. Eine Kostenbeteiligung der Eltern entfällt.

Existenzsichernde Leistungen in der besonderen Wohnform

Existenzsichernde Leistungen helfen beim Lebensunterhalt, bei Erwerbsminderung oder der Grundsicherung im Alter. Sie werden von örtlichen Trägern der Sozialhilfe erbracht.

Die örtliche Zuständigkeit ist abhängig vom letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb einer Einrichtung vor erstmaliger Aufnahme in einer besonderen Wohnform.

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Stadtverwaltung Neuss

Markt 2–6 · 41460 Neuss
Eingang 2 (Rathauspassage)

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Telefon: 02131 90-01
Fax: 02131 90-2488

Weitere Infos

Für ein persönliches Gespräch empfehlen wir Ihnen, vorher einen Termin zu vereinbaren.

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