Namenserklärung und -änderung

Namenserklärung von Ehegatten

Namenserklärung in der Ehe


Zum 1. Mai 2025 tritt in Deutschland eine Reform des Namensrechts in Kraft. Diese bringt für Ehepaare mehr Flexibilität und neue Möglichkeiten bei der Wahl des Familiennamens. 

Mit der Eheschließung haben Sie die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. Sie können:

  • Ihre bisherigen Namen beibehalten
  • Den Namen eines Ehepartners, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt oder den Geburtsnamen zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
  • Der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder Familiennamen als Begleitnamen dem Ehenamen hinzufügen.
  • Einen gemeinsamen Doppelnamen für beide Ehepartner bestimmen.

Über den Ehenamenskonfigurator können Sie Ihre Möglichkeiten sehen. 

Die Namenserklärung kann im Rahmen der Eheschließung oder nachträglich beim Standesamt erfolgen. Sofern die Ehenamensbestimmung nachträglich abgegeben werden soll, ist eine persönliche Vorsprache beider Ehepartner im Standesamt erforderlich.

Möglichkeiten für Ehepartner, die bereits einen Ehenamen führen
Für Ehepaare, die bereits am 30.04.2025 einen Ehenamen führen, besteht die Möglichkeit den Ehenamen einmalig zu widerrufen. Darüber hinaus können Sie nach dem o. g. Muster einen neuen Ehenamen bestimmen. Sollten Sie gemeinsame Kinder haben, informieren Sie sich bitte beim Standesamt oder unter "Namenserklärung für Kinder" inwiefern auch der Name Ihrer Kinder geändert wird.

Namenserklärung nach Auflösung der Ehe
Nach einer Auflösung der Ehe behält der geschiedene oder verwitwete Ehepartner den Ehenamen. Der verwitwete oder geschiedene Ehepartner kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Eine Voranstellung oder Anfügung eines Namens an den Ehenamen ist auch nach Auflösung der Ehe möglich.

Die gleichen Möglichkeiten haben Lebenspartner nach Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. 

Namenserklärung von Kindern und volljährigen Personen

Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil

Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat ein Elternteil das Sorgerecht inne, bekommt das Kind den Nachnamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind auch den Namen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen erteilen. Dabei wird die Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, auch die Einwilligung des Kindes benötigt.

Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (möglich durch Eheschließung der Eltern oder Sorgeerklärung)

Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam, sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen.

Einbenennung und Rückbenennung

Wenn ein Elternteil neu heiratet und einen Ehenamen annimmt, kann das Kind aus einer früheren Beziehung ebenfalls diesen Namen erhalten. Dies nennt man Einbenennung.

Voraussetzungen:

  • Es besteht ein gemeinsamer Ehename zwischen dem Elternteil und seinem Ehepartner, der nicht Elternteil des Kindes ist.
  • Das Kind lebt im Haushalt des Elternteils und seinem Ehepartner.
  • Bei Kindern über 5 Jahren ist ihre Zustimmung erforderlich.
  • Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, wenn dieser mitsorgeberechtigt ist oder das Kind den Namen dieses Elternteils führt.

Rückbenennung von Kindern nach Einbenennung

Wurde ein Kind nach einer Eheschließung in den Familiennamen eines Stiefelternteils einbenannt, kann in bestimmten Fällen später eine Rückbenennung erfolgen – also die Rückkehr zum ursprünglichen Nachnamen.

Wann ist eine Rückbenennung möglich?

  • Wenn die Ehe, die zur Einbenennung geführt hat, geschieden oder aufgehoben wurde.
  • Wenn das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheidet.

Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils.

Nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils, kann ein Kind den Familiennamen des Elternteils erhalten, welches das Sorgerecht für das Kind inne hat oder das Kind in dem gemeinsamen Haushalt aufgenommen hat. Darüber hinaus kann auch ein Doppelname bestimmt werden. Die Zustimmung des anderen Elternteils ist erforderlich, wenn er mitsorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen führt. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, muss es sich der Namenserklärung anschließen.

Die Möglichkeit besteht auch für volljährige Personen. In diesem Fall bedarf die Namenserklärung der Zustimmung des Elternteils, dessen Name zukünftig geführt werden soll.

Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen

Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, einmalig wie folgt neu bestimmen:

  • Wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht: Indem sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmt.
  • Oder wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat: Indem sie diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder diesem den Familienamen des anderen Elternteils voranstellt oder anfügt.

Die Neubestimmung bedarf der Einwilligung desjenigen Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen bestimmt oder dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt wird, es sei denn, der Elternteil ist bereits verstorben.

Form der Namenserklärungen

Alle namensrechtlichen Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Sie können bei einem Standesamt oder einem Notar beurkundet werden und werden mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, bei dem das Geburtsregister des Kindes geführt wird. Für den Fall, dass das Kind im Ausland geboren ist, gibt es besondere Zuständigkeitsregelungen.

Angleichungserklärung

Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, haben die Möglichkeit, ihre Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht beziehungsweise die deutsche Sprache anzupassen.

Nach den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) können Vertriebene und Spätaussiedler durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Familiennamen und Vornamen nach Maßgabe von § 94 BVFG ändern.

Form der Angleichungserklärung

Wer volljährig und geschäftsfähig ist, kann seinen Willen zur Angleichung der Namen nur persönlich erklären. Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Lebenspartner oder Ehegatten können einen Namen, der als gemeinsamer Familienname geführt wird oder werden soll, nur durch gemeinsame Erklärung bestimmen.

Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärung abgeben. Das über fünf Jahre alte Kind muss in die Angleichung seines Namens einwilligen. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Angleichungserklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Die Angleichungserklärung sowie die Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen müssen durch einen Standesbeamten oder einen Notar öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.

Für alle Namenserklärungen oder -änderungen vereinbaren Sie bitte einen Termin. 

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" (Namensänderungsgesetz) die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. 

Anträge auf Namensänderung (Vor- und Familiennamen) können Sie bei uns stellen, wenn Sie in der Stadt Neuss Ihren Wohnsitz haben und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind beispielsweise hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte).

Verfahren

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, hören wir die Schuldnerverwaltung beim Amtsgericht und die zuständige Polizeidienststelle zu dem Vorhaben an. Dies dauert circa drei bis vier Wochen. Sobald bei uns alle notwendigen entscheidungserheblichen Nachweise vorliegen, leiten wir den vollständigen Antrag an die zuständige Namensänderungsbehörde des Rhein-Kreises Neuss zur Entscheidung weiter.

Bei weiteren Rückfragen zu den Erfolgsaussichten, Dauer und Kosten des gesamten Verfahrens können Sie sich auch gerne vorab mit dem Ansprechpartner beim Rhein-Kreis Neuss in Verbindung setzen.

Hier finden Sie uns

Standesamt

Markt 2–6 · 41460 Neuss
Eingang 2 (Rathauspassage)
Etage: 1. Etage, Zimmer: 1.282 bis 1.290
standesamt@stadt.neuss.de
Telefon: 02131 90-3409

Weitere Infos

Bitte geben Sie einen Betreff und eine Telefonnummer an, wenn Sie uns eine E-Mail schreiben.

Öffnungszeiten und telefonische Sprechzeiten

Mo.:
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Di.:
08:00–16:00 Uhr
Mi.:
geschlossen
Do.:
13:00–18:00 Uhr
Fr.:
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Zusätzlich an zwei Samstagen im Monat von 08:30 bis 13:30 Uhr