Schulbegleitung / Integrationshelfer
Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher.
Sie soll dem behinderten Menschen den Schulbesuch und/oder eine üblicherweise erreichbare Bildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ermöglichen oder erleichtern (§ 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung).
Wenn hierfür eine Schulassistenz nötig ist, können die Kosten für die Schulbegleitung (IntegrationshelferIn) als Eingliederungshilfeleistung übernommen werden. Ein(e) Integrationshelfer(in) kann bei Vorliegen der Voraussetzungen an Förderschulen oder allgemein bildenden Schulen eingesetzt werden.
Eine Kostenbeteiligung der Eltern entfällt.