Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Ersetzt die Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn aus gesundheitlichen Gründen oder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird.
Voraussetzungen
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die...
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangs- oder Produktionsbereich arbeiten oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
- und ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung tritt somit an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt. Allerdings entspricht die leistungsrechtliche Ausgestaltung der Grundsicherung der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Leistungen der Grundsicherung sind im SGB XII geregelt. Informationen und Beratung können bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden. Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger der Sozialhilfe – zu helfen.
Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro.
-
Formular
Antrag auf Sozialhilfe
Ansprechpartner
Nähere Auskünfte zu den Grundsicherungsleistungen erteilt Ihnen Ihre Ansprechperson im Sozialamt.
Generelle Informationen erhalten Sie auch bei der Arbeitslosenselbsthilfe.
Tabelle Renteneintritt
Geburtsjahrgang | Renteneintritt mit Vollendung | Anhebung um Monate |
---|---|---|
1946 | 65 Jahre | |
1947 | 65 Jahre + 1 Monat | 1 |
1948 | 65 Jahre + 2 Monate | 2 |
1949 | 65 Jahre + 3 Monate | 3 |
1950 | 65 Jahre + 4 Monate | 4 |
1951 | 65 Jahre + 5 Monate | 5 |
1952 | 65 Jahre + 6 Monate | 6 |
1953 | 65 Jahre + 7 Monate | 7 |
1954 | 65 Jahre + 8 Monate | 8 |
1955 | 65 Jahre + 9 Monate | 9 |
1956 | 65 Jahre + 10 Monate | 10 |
1957 | 65 Jahre + 11 Monate | 11 |
1958 | 66 Jahre | 12 |
1959 | 66 Jahre + 2 Monate | 14 |
1960 | 66 Jahre + 4 Monate | 16 |
1961 | 66 Jahre + 6 Monate | 18 |
1962 | 66 Jahre + 8 Monate | 20 |
1963 | 66 Jahre +10 Monate | 22 |
ab 1964 | 67 Jahre | 24 |
Hier finden Sie uns
Stadtverwaltung Neuss
Markt 2–6 · 41460 Neuss
Eingang Markt
E-Mail: stadtverwaltung@stadt.neuss.de
Telefon: 02131 90-01
Fax: 02131 90-2488
Für ein persönliches Gespräch empfehlen wir Ihnen, vorher einen Termin zu vereinbaren.
Öffnungszeiten und telefonische Sprechzeiten
- Mo.:
- 08:00–16:00 Uhr
- Di.:
- 08:00–16:00 Uhr
- Mi.:
- 08:00–16:00 Uhr
- Do.:
- 13:00–18:00 Uhr
- Fr.:
- 08:00–12:30 Uhr