Bau- und Genehmigungsverfahren

Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie, wer im Amt für Bauberatung und Bauordnung speziell für Ihren Fall zuständig ist, und wie Ihr Vorhaben abgewickelt werden kann.

Sie finden hier auch unsere Ansprechpartner die sich mit Brandschutz und den Sonderbauten (Wiederkehrende Prüfungen) auskennen.

Baulicher Brandschutz

Die Bauaufsicht hat im Rahmen bestimmter Genehmigungen zu prüfen, ob der bauliche Brandschutz eines Gebäudes ausreichend ist, und ob die Rettungswege den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Unterschieden wird in den baulichen Brandschutz, wie z.B. eine Verkleidung gefährdeter Bauteile oder den Einbau von nicht brennbaren Materialien, und die Maßnahmen, die im Falle eines Brandes das Retten vereinfachen und eine Ausbreitung des Brandes verhindern sollen, wie z.B. Brandabschnittsbildung, Feuerschutzabschlüsse, Rettungswege und entsprechende technische Gebäudeausrüstungen.

Wiederkehrende Prüfungen/Großveranstaltungen/Brandschutz

Herr Schlegel
02131 90-6346
bauordnung@stadt.neuss.de

Brandverhütungsschau/Fliegende Bauten/Brandschutz

Herr Krücken
02131 90-6354
bauordnung@stadt.neuss.de

Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten

Sonderbauten sind Gebäude einer gewissen Größe, die bestimmt sind, von einer großen Anzahl von Personen betreten zu werden oder Gebäude an die aufgrund Ihrer Nutzung besondere Anforderungen hinsichtlich des Betreibens und des Aufenthaltes darin gestellt werden.

Die Sonderbauten müssen nach den Vorgaben der Sonderbauverordnung NRW in einem bestimmten zeitlichen Abstand geprüft werden. Die genauen Angaben finden Sie weiter unten.

Warum eine Wiederkehrende Prüfung?

Mit der Beantragung zur Errichtung eines Gebäudes wird bauordnungsrechtlich geprüft, ob ein Gebäude oder Gebäudeteile unter die Sonderbauverordnung NRW fallen und genehmigt werden. Nach Fertigstellung eines Gebäudes beginnt der Prüfungsintervall, dies kann je nach Gebäudetyp 3 oder 6 Jahre betragen.

Der für die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen zuständige Mitarbeiter des Amtes für Bauberatung und Bauordnung meldet sich rechtzeitig schriftlich vor Ablauf des Prüfintervalls und kündigt dabei einen Termin für die nächste Wiederkehrende Prüfung des jeweiligen Objektes an.

Wie wird eine Wiederkehrende Prüfung durchgeführt?

Bei einer Wiederkehrenden Prüfung wird eine Objektbegehung durchgeführt, bei der mehrere Punkte überprüft werden z.B.:

  • Entspricht die aktuelle Nutzung der gültigen Baugenehmigung, sind ggf. bauliche Veränderungen vorgenommen worden?
  • Sind die erforderlichen Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen ausreichend gekennzeichnet und ungehindert zu befahren?
  • Ist der 2. Rettungsweg entsprechend den Vorgaben der Baugenehmigung vorhanden und entspricht er den Richtlinien?
  • Sind die notwendigen Flure und Treppenräume, die als Rettungswege dienen, frei von Brandlasten und unverstellt?
  • Ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden / erforderlich? Sind die Rettungswege ausreichend deutlich gekennzeichnet?
  • Sind die Brandmeldeanlage, die Sprinklerzentrale, die Lüftungszentrale und die Technikräume frei von Brandlasten und sind diese Anlagen und Räume ausreichend gekennzeichnet?
  • Entspricht die Kennzeichnung der Aufzugsanlagen den Anforderungen?
  • Sind die Brandabschnitte und Rauchabschnitte entsprechend ausgebildet?
  • Sind die Flucht- und Rettungspläne gut sichtbar angebracht und hängt die Brandschutzordnung gut sichtbar aus?
  • Sind die Gebäude mit den dazugehörigen Außenanlagen gefahrlos nutzbar (Stolperkanten, Absturzsicherungen)?

Sind die gesetzlichen Prüffristen folgender Anlagen eingehalten und liegen diese Prüfberichte dem Betreiber vor:

  • Feuerlöscheinrichtungen
  • Alarmierungseinrichtungen
  • Lüftungstechnische Anlangen
  • Elektrische Anlagen

Die erforderlichen Dokumente können auf Verlangen zum Termin eingesehen und geprüft werden z.B. Prüfbericht über die mängelfreie Funktion der technischen Anlagen und Einrichtungen.

Bei welchen Gebäuden müssen Wiederkehrende Prüfungen durchgeführt werden?

  • Für Gebäude mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Personen fassen, oder mehrere Versammlungsräume, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege nutzen, beträgt der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen 3 Jahre.
  • Für Gebäude mit Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von mehr als 2.000 Quadratmeter haben, beträgt der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen 3 Jahre.
  • Für Hotels mit mehr als 60 Betten beträgt der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen 6 Jahre.
  • Für Großgaragen mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche beträgt der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen 6 Jahre.
  • Für Krankenhäuser beträgt der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen 6 Jahre.
  • Für Hochhäuser, mit Aufenthaltsräumen von mehr als 60 m über der Geländeoberfläche beträgt der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen 6 Jahre.
  • Für Pflegeheime mit mehr als 1.600 Quadratmetern Bruttogrundfläche in einem Gebäude beträgt der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen 6 Jahre
  • Für Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen beträgt der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen 6 Jahre.
  • Für Schulen (außer: Fachhochschulen, Fachschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musikschulen, Tanzschulen, Fahrschulen) beträgt der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen 6 Jahre.

Was kostet eine Wiederkehrende Prüfung?

Die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird jeweils mit der Übersendung der Niederschrift erhoben. Sie wird gemäß der aktuellen gültigen Verwaltungsgebührenordnung NRW nach Zeitaufwand berechnet.

Ansprechpartner

Herr Schlegel
02131 90-6346
bauordnung@stadt.neuss.de

Statik und Standsicherheit

Statik, statische Berechnung oder Standsicherheitsnachweis

So werden die Berechnungen genannt, ob eine Konstruktion unter einer vorgesehenen Belastung standsicher ist, oder ob ggf. bei Veränderungen vorhandener Konstruktionen eine Verstärkung oder eine Ersatzmaßnahme notwendig werden.

Statische Unterlagen

Zu jedem Bauwerk gehören statische Überlegungen, je nach Größe dieses Bauwerkes sind diese umfangreicher oder nicht. Der Bauherr/die Bauherrin bzw. der Eigentümer/die Eigentümerin sollte immer im Besitz aller statischen Unterlagen des jeweiligen Bauwerkes sein. Auch beim Kauf eines bestehenden Objektes sollte neben der Baugenehmigung auch immer die Übergabe der statischen Unterlagen verlangt werden, falls diese vorhanden sind.

Falls Sie keine Unterlagen haben, kann Ihnen ggf. im Aktenarchiv weitergeholfen werden.

Bei Neubauten und/oder Umbauten kann je nach Größe und Art des damit verbundenen Genehmigungsverfahrens sogar ein geprüfter Standsicherheitsnachweis verlangt werden.

Umbauen, Aufstocken, Abbrechen, Durchbrechen, etc.

Umbauten in bestehenden Gebäuden können ein hohes Risiko beinhalten, wenn Veränderungen des Tragwerkes vorgenommen werden, ohne dass die Auswirkungen der Veränderung im Vorhinein von einem Sachkundigen/einer Sachkundigen als unbedenklich bewertet wurden.
Gerade Aufstockungen von Gebäuden, Vergrößerungen von Wanddurchbrüchen, Wegnahme ganzer Wände, oder Balken, können erheblich das Tragverhalten eines Gebäudes verändern. Dies kann zu Schäden oder gar zum Einsturz eines Gebäudes führen. Daher rät das Amt für Bauberatung und Bauordnung dazu, sich in solchen oder ähnlichen Fällen immer von entsprechenden Fachleuten beraten und begleiten zu lassen. (Statiker, Architekten, etc.)

Achtung: Baugenehmigung erforderlich!

Ein Eingriff in die tragenden Konstruktionen eines Gebäudes, wie z.B.: Veränderung der Dachkonstruktion oder Entfernung tragender Bauteile, ist baugenehmigungspflichtig. Im Rahmen der Genehmigung können verschieden umfangreiche Aussagen zur Standsicherheit gefordert sein (Unbedenklichkeitserklärung oder Standsicherheitsnachweis, mit oder ohne Prüfung).

Rechte Dritter

Genehmigungen werden immer unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt, daher ist bei der Planung und Durchführung immer darauf zu achten, dass die von Ihnen durchgeführten Arbeiten die Standsicherheit anderer Gebäude oder Bauteile zu keinem Zeitpunkt gefährden.

Prüfung von Statik

Das Amt für Bauberatung und Bauordnung verfügt über einen eigenen Statiker, welcher im Genehmigungsverfahren sogar für die Prüfung der statischen Berechnung beauftragt werden kann.

Ansprechpartner

Herr Heister
02131 90-6341
bauordnung@stadt.neuss.de

Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

Wann muss ein Antrag nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellt werden?

Nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen, genehmigungspflichtig.

Wer ist für diese Anträge zuständig?

Die jeweilige Zuständigkeit regelt die Zuständigkeitsverordnung Nordrhein-Westfalen im § 2.
Die zuständige Genehmigungsbehörde, bei der Sie den entsprechenden Antrag stellen müssen, ergibt sich aus der Art der geplanten Anlage oder dem geplanten Vorhaben:

Hinweis:

Für die Bearbeitung der Anträge nach Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Stellungnahme ist im Amt für Bauberatung und Bauordnung zuständig:

Herr Heister
02131 90-6341
bauordnung@stadt.neuss.de

Welche Unterlagen gehören zu einem Antrag nach Bundes-Immissionsschutzgesetz?

Den genauen Umfang der Unterlagen, die Sie für Ihren Antrag benötigen erfragen Sie bitte bei der für Ihr Vorhaben zuständigen Genehmigungsbehörde.

Hinweis:

Die Stadt Neuss wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens um eine Stellungnahme gebeten. Damit die Stadt Neuss diese Stellungnahme schnellstmöglich erstellen kann, sollten beim Einreichen der Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde mindestens 5 Antragsexemplare für die Weiterleitung an die Stadt Neuss vorgesehen sein. Die Unterlagen werden vom Antragsteller komplett an die entsprechende Genehmigungsbehörde übergeben und diese teilt der Stadt Neuss dann die entsprechenden Unterlagen zu.

Großveranstaltungen

Wenn Flächen, wie z.B. öffentliche Plätze oder das Rennbahngelände für Veranstaltungen genutzt werden sollen, ist hierfür eine entsprechende Genehmigung notwendig.

Welche Art der Genehmigung ist erforderlich und welche Behörde ist dafür zuständig?

Die Stadt Neuss hat für Großveranstaltungen eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet, damit Ihre Anfrage von dort an die richtige der vielen möglichen zuständigen Genehmigungsbehörden weitergeleitet werden kann, und Sie nicht unnötig viele Stellen ablaufen müssen.

Sie erreichen diese Stelle per E-Mail unter zap@stadt.neuss.de

Hier finden Sie uns

Amt für Bauberatung und Bauordnung (63)

Michaelstraße 50 · 41460 Neuss
Eingang 2 (Rathauspassage)

bauordnung@stadt.neuss.de
Telefon: 02131 90-6301
Fax: 02131 90-2464

Weitere Infos

Öffnungszeiten und telefonische Sprechzeiten

Mo.:
08:00–16:00 Uhr
Di.:
08:00–16:00 Uhr
Mi.:
08:00–16:00 Uhr
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Fr.:
08:00–12:30 Uhr