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Wahl-ABC: Bundestagswahl

Die wichtigsten Infomationen rund um die Bundestagswahl werden hier dargestellt.

Abgeordnete

Abgeordnete sind von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Mitglieder des Bundestages. Diese werden für jeweils vier Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (Art. 38 GG) und als Vertreter*innen des Volkes angesehen. Sie sind im Grundsatz keinen Weisungen oder Aufträgen unterworfen und können nach eigenem Gewissen ihre Entscheidungen treffen.

Absolute Mehrheit

Die absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr als 50% aller abgegebenen Stimmen sowie Enthaltungen auf eine Person entfallen.

Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung)

Wer das aktive Wahlrecht besitzt, wird als wahlberechtigt bezeichnet und hat das Recht, wählen zu dürfen. Nach § 12 BWG dürfen alle Deutsche (Art. 116 Abs. 1 GG), die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnhaft sind und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, bei einer Bundestagswahl wählen.

Ausgleichsmandate

Durch das Ergebnis der Zweitstimmen wird das Verhältnis der Sitze für die Parteien im Bundestag ermittelt. Überhangmandate verzerren jedoch dieses Verhältnis. Durch Ausgleichsmandate erhalten die Parteien die Möglichkeit so viele Abgeordnete in das Parlament zu schicken, bis das Verhältnis wiederhergestellt ist.

Ziel ist es, dass keine Partei benachteiligt wird und jede Stimme das gleiche Gewicht erhält.

„Auslandsdeutsche“

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen „Auslandsdeutsche“ an den Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.

Auszählungsverfahren

Nach der Auszählung der abgegebenen Stimmen wird die Anzahl der Sitze im Deutschen Bundestag ermittelt, die den einzelnen Parteien jeweils zustehen. Dies erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers, das auch bei der Kommunalwahl verwendet wird.

Beisitzer*in

Beisitzer innen sind Mitglieder im Wahlvorstand. Sie assistieren dem*r Schriftführer*in und dem*r Wahlvorsteher*in, das bedeutet, sie erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben. Dazu zählen beispielsweise das gemeinsame Einrichten des Wahlraums sowie alle anfallenden Tätigkeiten rund um die Wahlhandlung und Stimmenauszählung.

Briefwahl

Wer nicht im Wahllokal wählen kann oder möchte, hat die Möglichkeit der Stimmabgabe – unabhängig von Ort und Zeit der Urnenwahl – per Brief durch Versand oder der Direktwahl vor Ort im Wahlamt. Der Wahlschein zur Briefwahl muss bei der zuständigen Wahlbehörde beantragt werden. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht.

Bundesregierung

Die Bundesregierung setzt sich aus dem*r Bundeskanzler*in und den aktuell 15 Bundesministern innen zusammen (Art. 62 GG) und übt die Exekutivgewalt auf Bundesebene aus. Der Bundestag wählt auf Vorschlag des*r Bundespräsidenten*in den*die Bundeskanzler*in. Er oder sie schlägt die Bundesminister innen vor, die wiederum vom Bundespräsidenten oder der Präsidentin ernannt werden.

Bundestag

Der Deutsche Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland und bildet somit die gesetzgebende Gewalt (Legislative). Der Bundestag besteht aus mindestens 598 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für vier Jahre vom Volk gewählt werden.

Ihre Hauptaufgaben sind die Wahl des*r Bundeskanzler*in (Art. 68 GG), die Gesetzgebung und die Kontrolle der Bundesregierung.

Bundeswahlleiter*in

Der*die Bundeswahlleiter*in ist ein unabhängiges Wahlorgan, der*die für die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Bundestags- und Europawahlen verantwortlich ist. Seit dem 1. November 2017 ist dies Georg Thiel.

Direktmandat

Von den mindestens 598 Abgeordneten werden 299 direkt in den Wahlkreisen gewählt. Hier erhält derjenige*diejenige Kandidat*in das Direktmandat, der*die die relative Mehrheit auf sich vereinigen kann. Erzielt eine Partei bei der Bundestagswahl mindestens drei Direktmandate, so werden die Sitze im Bundestag nach ihrem Anteil an den Zweitstimmen vergeben, auch wenn dieser Anteil unter der Fünf-Prozent-Hürde liegt. Dieses Vorgehen wird als Grundmandatsklausel bezeichnet.

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

In der Zeit vom 06. September 2021 bis zum 10. September 2021 ist das Wählerverzeichnis zur allgemeinen Einsicht zugänglich. Für den Bereich der Stadt Neuss erfolgt die Einsichtnahme durch ein von städtischen Mitarbeiter innen bedientes Datensichtgerät im Wahlamt, Rathaus Rundbau, Passage, Eingang 3.

Es besteht auch die Möglichkeit eines Einspruches gegen das Wählerverzeichnis, sofern es für unrichtig oder unvollständig gehalten wird. Das Wahlamt steht Ihnen dafür sowohl unter der 02131 / 90-3244 (erst ab Öffnung des Wahlamtes erreichbar) als auch per Mail unter wahlamt@stadt.neuss zur Verfügung.

Erststimme

Die Bundestagswahl ist eine Zwei-Stimmen-Wahl, mit der Erststimme wird ein Wahlkreiskandidat gewählt. Wer die meisten Erststimmen im Wahlkreis gewinnt, erhält ein Direktmandat im Bundestag (Mehrheitswahl).

Erstwähler*innen

Am Sonntag dürfen etwa 2,8 Millionen Leute erstmals den Bundestag mitwählen. Somit haben Erstwählende einen Anteil von 4,6 % an allen Wahlberechtigten.

Fraktion

Zusammenschluss von Abgeordneten, die gemeinsam ihre politischen Interessen im Parlament durchzusetzen versuchen. Um eine Fraktion bilden zu können, müssen sich mindestens fünf Prozent der Volksvertreter zusammenschließen. Zudem müssen sie derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander in Wettbewerb stehen.

Fünf-Prozent-Hürde

Nach § 6 Abs. 3 BWG ziehen Parteien, die weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten nicht in den Bundestag ein. Nur ihre direkt gewählten Kandidaten innen werden Abgeordnete. Erzielt eine Partei bei der Bundestagswahl mindestens drei Direktmandate, so werden die Sitze im Bundestag nach ihrem Anteil an den Zweitstimmen vergeben, auch wenn dieser Anteil unter der Fünf-Prozent-Hürde liegt (Grundmandat).

Die Sperrklausel soll verhindern, dass sich der Bundestag in eine Vielzahl kleiner Gruppen aufspaltet und dadurch handlungsunfähig wird. Parteien nationaler Minderheiten sind von der Sperrklausel ausgenommen.

Grundmandat

Die Grundmandatsklausel setzt die Fünf-Prozent-Hürde außer Kraft. Gewinnt eine Partei mindestens drei Direktmandate, darf sie gemäß dem Anteil der Zweitstimmen in den Bundestag einziehen.

Hochrechnung

Im Gegensatz zur Prognose, die meist unmittelbar nach Schließung der Wahllokale um 18 Uhr in den Medien veröffentlicht wird, beruht die Hochrechnung auf der Auswertung von tatsächlich abgegebenen Stimmen. Die ersten Hochrechnungen liegen am Abend der Bundestagswahl etwa 15 Minuten nach der Schließung der Wahllokale vor.

Koalition

Ein Zusammenschluss zweier oder mehrerer Parteien, die ein gemeinsames Ziel verfolgen, zum Zwecke der Bildung und Unterstützung einer Regierung.

Landesliste

Die Parteien stellen ihre Kandidaten auf Landeslisten auf. Die anschließende Mandatsverteilung muss insgesamt dem Verhältnis der auf die Landesliste entfallenen Zweitstimmen entsprechen.

Mandat

Amt und Aufgabe der Abgeordneten werden als Mandat bezeichnet. Sie verfügen über ein freies Mandat (Art. 38 Abs. 1 GG) und sind grundsätzlich nicht an Weisungen ihrer Parteien gebunden und unterliegen lediglich ihrem Gewissen.

Öffentlichkeit

Der Grundsatz der Öffentlichkeit (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) ist ein Prinzip demokratischer Wahlen. Zum Wahlraum hat während der Wahl und Ergebnisermittlung jedermann Zutritt. Alle wesentlichen Schritte der Wahl unterliegen der öffentlichen Überprüfbarkeit, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.

Opposition

Abgeordnete, die nicht zu der regierenden Koalition oder Fraktion gehören.

Passives Wahlrecht

Wer das passive Wahlrecht besitzt, wird als wählbar bezeichnet und hat das Recht, sich als Kandidat*in aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. Hierfür muss der*die Kandidat*in wahlberechtigt sein. Nach § 12 BWG dürfen alle Deutsche (Art. 116 Abs. 1 GG), die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnhaft sind und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, bei einer Bundestagswahl wählen.

Personalisiertes Verhältniswahlrecht

Beim Wahlakt sind zwei Stimmen zu vergeben. Die Hälfte der grundsätzlich 598 Abgeordneten, also 299, wird nach relativer Mehrheitswahl direkt in den Wahlkreisen gewählt. Diesen Direktmandaten gilt die Erststimme. Die Erststimme macht den personalisiertren Teil des Wahlsystems aus, weil die Wähler innen damit eine bestimmte Person ihres Wahlkreises wählen.

Mit der Zweitstimme werden Parteien gewählt. Die Zweitstimme entscheidet über die Zusammensetzung des Bundestages. Die meisten Parteien sind zwar bundesweite Organisationen, treten aber zur Wahl mit Landeslisten an. Die Wähler innen derselben Partei kreuzen daher in unterschiedlichen Bundesländern verschiedene Landeslisten an.

Rechtsgrundlagen zu Bundestagswahlen

Relative Mehrheit

Sie ist dann gegeben, wenn eine Person bei einer Abstimmung oder Wahl mehr Stimmen auf sich vereinigen kann als jede andere für sich. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt; lediglich jene Stimmen, welche auch tatsächlich abgegeben worden sind.

Schriftführer*in

Der*die Schriftführer*in ist Mitglied des Wahlvorstandes. Während der Wahlhandlung ist dieser für das Wählerverzeichnis zuständig. Das bedeutet, er*sie überprüft, ob die vor ihm stehende Person tatsächlich im Wählerverzeichnis eingetragen ist und setzt, nach dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne, den entsprechenden Stimmabgabevermerk. Bei der Ergebnisermittlung trägt der*die Schriftführer*in die ermittelten Werte in die Niederschrift ein.

Stimmabgabe

Bundestagswahlen finden immer an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag statt. Die Wahllokale sind von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Wer sich um 18 Uhr bereits im Wahlraum befindet, darf auch danach noch wählen. Anschrift und Öffnungszeit Ihres Wahllokals entnehmen Sie der Wahlbenachrichtigungskarte, die Sie von der Stadt Neuss erhalten haben. Die Wahlbenachrichtigung oder den Wahlschein (sofern von Ihnen beantragt) und Ihren Personalausweis oder den Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen.

Überhangmandate

Wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach dem Anteil der Zweitstimmen Sitze zustehen würden, entstehen Überhangmandate. Für die Überhangmandate erhalten die übrigen Parteien einen Verhältnisausgleich durch sogenannte Ausgleichsmandate.

Wahlamt (Stadt Neuss)

Rathaus Rundbau
Eingang 3 (Passage)
Telefon: 02131 / 90-3244 (ab voraussichtlich 16. August 2021)
E-Mail: wahlamt@stadt.neuss.de

Haben Sie noch weitere Fragen zur Bundestagswahl?
Nachfolgende Ansprechpartner innen helfen Ihnen gerne weiter:

Allgemeine Anliegen und Rechtsangelegenheiten

Sabine Bluhm, Tel.: 02131 / 90-3229
Eva Mock, Tel.: 02131 / 90-3209

Wahlhelferangelegenheiten

Petra Lenz, Tel.: 02131 / 90-3267
Kirsten Schnitte, Tel.: 02131 / 90-3257
oder an wahlhelfer@stadt.neuss.de

Das Wahlamt (Rathaus, Markt 2, Eingang 3 – Passage) hat voraussichtlich ab dem 16.08.2021 wie folgt geöffnet:

Montags bis Mittwochs von 08.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstags von 13.00 bis 18.00 Uhr
Freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr
Samstags (erst ab dem 04.09.2021) von 10.00 bis 12.30 Uhr

Freitag, 24.09.2021 von 08.00 bis 18.00 Uhr
Samstag, 25.09.2021 von 08.30 bis 12.30 Uhr, jedoch nur für die Ersatzaustellung verloren gegangener Wahlscheine

Wahlbezirk

Der Wahlbezirk ist das Teilgebiet eines Wahlkreises, für das ein Wählerverzeichnis erstellt, ein Wahlraum eingerichtet, ein Wahlvorstand berufen und ein Wahlergebnis ermittelt wird.

Allgemeine Wahlbezirke (Stimmbezirke), § 12 BWO

Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.

Sonderwahlbezirke (Sonderstimmbezirke), § 13 BWO

Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erhohlungsheime und geichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

Wahlgeheimnis

Der Grundsatz der geheimen Wahl soll sicherstellen, dass niemand Kenntnis davon erlangt, für welchen Wahlvorschlag ein*e Wähler*in gestimmt hat. Das Wahlgeheimnis dient zugleich dem Grundsatz der Freiheit der Wahl. Andere Wähler innen sollen vor einer Beeinflussung bei ihrer eigenen Stimmabgabe geschützt werden.

Da der Grundsatz der geheimen Wahl die freie Wahlentscheidung sichern will, ist der*die Wähler*in selbst grundsätzlich nicht verpflichtet, das Wahlgeheimnis zu wahren. Vor und nach der Wahlhandlung darf das Stimmverhalten offenbart werden. Etwas anderes gilt für die Wahlhandlung selbst: eine wahlberechtigte Person darf nicht nur, sondern sie muss geheim wählen.

Wahlgleichheit

Die Wahlgleichheit ist eine Ausprägung des Gleichheitsprinzips. Eine Gewichtung der Stimmen ist hiernach nicht zulässig. Auch das Recht, mehrfach abzustimmen, ist mit der Wahlgleichheit nicht vereinbar.

Wahllokal

In einem Wahllokal wird eine Wahl durchgeführt. Dabei handelt es sich um einen öffentlichen Ort, in der Regel Rathaus oder Schule, der dem Wähler eine freie Entscheidung zur Wahl bieten muss. Wahlwerbung im unmittelbaren Zugangsbereich des Wahllokals ist verboten. Der Zutritt zum Wahlraum muss jedem Wahlberechtigten gestattet werden. Wahllokale sind in der Regel am Wahltag von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. Über die ordnungsgemäße Durchführung wacht ein Wahlvorstand.

Wahlkreis

Der Wahlkreis ist ein geographisch zusammenhängendes Gebiet, in dem die Wahlberechtigten über eine*n Kandidaten*in zu entscheiden haben.

Wahlperiode

Die Wahl des Deutschen Bundestages erfolgt grundsätzlich für eine Wahlperiode von vier Jahren.

Wahlrechtsausschluss

Bestimmte Personen können trotz grundsätzlicher Wahlberechtigung, vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sein. Nach § 13 BWG ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Hinweis: Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (AZ. 2 BvC 62/14) wurden die bisherigen Ausschlussgründe des § 13 Nr. 2 BWG (bezüglich in allen Angelegenheiten Betreuter) und Nr. 3 (bezüglich Personen die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 StGB mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden) für verfassungswidrig erklärt.

Wahlrechtsgrundsätze

Nach Art. 38 GG und § 1 Abs. 1 BWG werden die Abgeordneten des Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Damit sind die Wahlgrundsätze festgeschrieben:

  • Allgemein: Alle Bürger innen sind wahlberechtigt, soweit sie die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen. Keine Gruppe ist aus sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Wahl ausgeschlossen.
  • Unmittelbar: Die Wählerstimmen werden direkt für die Zuteilung der Abgeordnetensitze verwertet (ohne Zwischeninstanzen).
  • Frei: Die Stimme kann frei von staatlichem Zwang oder sonstiger unzulässiger Beeinflussung abgegeben werden. Niemand wird wegen seiner Wahlentscheidung benachteiligt.
  • Gleich: Alle Wahlberechtigten haben gleich viele Stimmen zu vergeben. Alle Stimmen haben gleiches Gewicht. Eine Ausnahme von dieser Regel macht die Fünf-Prozent-Klausel.
  • Geheim: Es darf nicht feststellbar sein, wie jemand gewählt hat.

Wahlurne

Die Wahlurne ist ein Stimmzettelbehälter mit Einwurfschlitz und muss für die Stimmabgabe verwendet werden. Die Stimmzettel werden, um das Wahlgeheimnis zu wahren, von dem*der Wähler*in gefaltet oder in einem Umschlag verpackt in die Wahlurne geworfen. Diese wird vor 8 Uhr überprüft sowie versiegelt und darf erst nach 18 Uhr wieder geöffnet werden.

Diese Anforderungen werden in § 51 Abs. 2 und 3 BWO konkretisiert.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand setzt sich aus den Wahlhelfer innen eines Wahlbezirks als Gremium zusammen. Sie führen die Wahl durch, treffen die wahlrechtlichen Entscheidungen und ermitteln das Wahlbezirksergebnis.

Wahlvorsteher*in

ist der*die Vorsitzende des Wahlvorstands. Er*sie weist auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur parteipolitischen Neutralität hin. Er*sie oder sein*ihr Stellvertreter müssen immer anwesend sein.

Zweitstimme

Die Bundestagswahl ist eine Zwei-Stimmen-Wahl. Mit der Zweitstimme wird eine Partei gewählt. Die Sitze im Bundestag werden nach den Zweitstimmen verteilt (Verhältniswahl). Die Zweitstimme wird deshalb auch als „Kanzlerstimme“ bezeichnet. Die abgegebenen Zweitstimmen sind auch für die Sitzverteilung nach Bundesländern (Landeslisten) maßgebend.