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Wahlberechtigung und Wahlbenachrichtigung

Wer darf wählen und wie erfahre ich davon? Hier finden Sie wichtige Informationen rund um die Wahlberechtigung und Wahlbenachrichtigung.

Zur Bundestagswahl ist grundsätzlich wahlberechtigt, wer am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 38 Abs. 2 GG),
  • Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist,
  • mindestens seit 3 Monaten vor der Wahl (23. November 2024) in der Bundesrepublik Deutschland mit Hauptwohnung gemeldet ist und
  • nicht nach § 13 BWG, infolge eines Richterspruchs, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Alle Wahlberechtigten werden von Amts wegen, d.h. automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung.

„Deutsche im Ausland“

Im Ausland lebende Deutsche, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Zur Teilnahme an der Wahl ist ein schriftlicher Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. Dieser muss persönlich und handschriftlich von dem*der Antragsteller*in unterzeichnet sein und der Gemeinde, in der er*sie zuletzt in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet war, übermittelt werden. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich ein Wahlscheinantrag verbunden. Der*Die Antragsteller*in bekommt daher automatisch Briefwahlunterlagen zugesandt.

Ein entsprechender Antrag muss spätestens bis zum 2. Februar 2025 bei der Stadt Neuss eingehen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Als Deutsche*r im Ausland ist wahlberechtigt, wer am Wahltag das 18. Lebenjahr vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Zusätzlich muss eine der folgenden Alternativen erfüllt sein:

  1. Innehaben einer Wohnung oder ein sich sonst gewöhnliches Aufhalten in der Bundesrepublik Deutschland von ununterbrochen mindestens drei Monaten nach Vollendung des 14. Lebensjahres und innerhalb der letzten 25 Jahre. 

    Antrag zur Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche mit dem Merkmal "frühere Wohnung/ früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland".
    Wichtiger Hinweis: Dieser Antrag kann auch per E-Mail oder Telefax übermittelt werden. Eine Übersendung im Original ist nicht zwingend erforderlich.

  2. Eine aus anderen Gründen persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in Deutschland.
    Antrag zur Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche mit dem Merkmal "Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen".
    Wichtiger Hinweis: Dieser Antrag muss der Stadt Neuss zwingend im Original vorliegen. Eine Übermittlung per E-Mail oder Telefax ist hier nicht möglich. Bitte senden Sie den Antrag an folgende Anschrift: Stadt Neuss - Wahlamt, Markt 2, 41460 Neuss.

Auslandsrückkehrende

Rückkehrende aus dem Ausland, die sich in der Zeit vom 12. Januar bis zum 2. Februar 2025 in der Stadt Neuss anmelden, müssen zur Teilnahme an der Bundestagswahl bis zum 2. Februar 2025 einen formellen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen, wenn nicht bereits vorher ein Antrag als Auslandsdeutsche*r gestellt wurde.

Wahlbenachrichtigung

Bis spätestens zum 2. Februar 2025 erhalten alle Wahlberechtigten, die in der Stadt Neuss in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung mit wichtigen Informationen, wie und in welchem Wahllokal sie ihr Wahlrecht ausüben können.

Bürgerinnen und Bürger, die bis zum 2. Februar 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber der Meinung sind wahlberechtigt zu sein, sollten sich umgehend beim Wahlamt der Stadt Neuss melden.